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Dr. M. Brusch und Ilse Ritscher Stiftung
M. Ness Blinden- und Sehbehindertenhilfe
StiftungszweckSatzung
Satzung

                                                              Siftungssatzung  der


Dr. Margund Brusch und Ilse Ritscher Stiftung


Präambel

Die aus dem Nachlass der am 07.06.1924 geborenen und am 15.08.2003 verstorbenen Frau Dr. rer.nat. Margund Brusch gegründete Stiftung soll einen Beitrag dazu leisten, Ziele privater humanitärer Hilfe zu verwirklichen.

     

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Dr. Margund Brusch und Ilse Ritscher Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

  1. Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.


§ 2

Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung

    • des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege

    • der Entwicklungszusammenarbeit

    • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

    • mildtätiger Zwecke

    • kirchlicher Zwecke

durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese Zwecke verwirklichen.


    Die Stiftung fördert und initiiert gemeinnützige Projekte im In- und Ausland, in den Bereichen der humanitären Hilfe und der Gesundheitsfürsorge.

Sie verwirklicht diese Zwecke mittelbar durch die Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, in dem diesen Geld- oder Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die oben genannten Zwecke zugewendet werden.

    In Einzelfällen ist darüber hinaus die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung möglich.

    Die Stiftung kann im Sinne ihres Zweckes auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und Publikationen und Erklärungen herausgeben.

  1. Die Verwirklichung der Zwecke erfolgt durch Zuwendungen aus den Erträgen, Zuschüssen und Spenden sowie durch die Vergabe von Darlehen aus den Einnahmen, insbesondere solche, die sich von einer gewerbsmäßigen Kreditvergabe dadurch unterscheiden, dass die Vergabe zu günstigeren Bedingungen erfolgt als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt.

  2. Über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht nicht.


§ 3

Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

  2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Grundstücke, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifterin sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und un-mittelbar den in §2 genannten Zwecken.

  3. Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Das Vermögen darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grund-sätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Abs. 2 das Vermögen erhöhen.

  4. Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zuführen. Der Vorstand kann beschließen, freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

  5. Zustiftungen werden ein Teil des Vermögens der Stiftung. Sie können als Sondervermögen (Stiftungsfonds) mit einem speziell festgelegten Stiftungszweck geführt werden, sofern dieser einem steuerbegünstigten Zweck gemäß § 2 der Stiftungssatzung entspricht.


§ 4

Anlage des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.


  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen werden.


§ 5

Stiftungsvorstand

  1. Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens drei und höchstens fünf Personen besteht. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Vorstandsmitglieder wählen den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes – im Verhinderungsfall ihrer/seiner Vertretung – bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.

  2. Bei vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.

  3. Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in), wobei die Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  4. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Die Vereinbarung einer Auslagenpauschale ist in angemessener Höhe zulässig. Sofern Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, kann der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht Richtlinien erlassen.


  5. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.


§ 6

Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

  2. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.


  3. Der Vorstand kann Personen, die erwarten lassen, dass sie in besonderem Maße geeignet und gewillt sind, die Stiftung und ihre Zwecke zu unterstützen, in einen Stiftungsrat bestellen. Der Stiftungsrat ist kein Organ der Stiftung, die Mitglieder sind beratend und fördernd tätig. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Stiftungsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für jeweils 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsrates können ihr Ehrenamt jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Die Mitgliederzahl des Stiftungsrates ist auf 9 Personen begrenzt.


§ 7

Vertretung der Stiftung

  1. Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86,26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.


§ 8

Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

  1. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu. 

  2. Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.


§ 9

Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall ihre/seine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss der Vorstand einberufen werden.


  2. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.


§ 10

Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 11

Satzungsänderung

  1. Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


§ 12

Auflösung

  1. Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.

  1. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 13

Aufsicht und Inkrafttreten

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

  1. Die Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung in Kraft.


Hamburg, den 30.04.2009

Der Stiftungsvorstand

 


 

 


Das Geheimnis des Glücks liegt nicht im Besitz, sondern im Geben.
                                                                           Andre Gede

 



 

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